CDU offen für direktes Engagement im sozialen Wohnungsbau

Die Hünfelder CDU ist durchaus offen für direkte städtische Investitionen im sozialen Wohnungsbau. Deshalb begrüßt die CDU-Fraktion nach Angaben ihres Vorsitzenden Steffen Diegmüller die Haltung des Magistrates, die dieser im Rahmen einer Beantwortung einer Anfrage der CDU-Fraktion mitgeteilt hat. Angesichts des Hünfelder Konzernverbundes mit städtischen Stiftungen, den Stadtwerken und der Stadt selbst, sieht die CDU deshalb gute Chancen, auch auf Gebiet aktiv als Investor und nicht nur als Fördergeber tätig werden zu können.

Die Antwort des Magistrats wird im folgenden Wortlaut dargestellt:

Die CDU-Fraktion bittet in ihrer Anfrage um Auskunft, ob der Magistrat über die bisherige Förderpraxis hinaus die Nachfrage nach Wohnungen im günstigen Preissegment durch eigene Wohnbauprojekte zu befriedigen beabsichtigt.
 
Die Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigungen der Kommunen ist nach § 121 HGO zu beurteilen. Zu beantworten ist daher zunächst die Frage, ob und ggf. welche Art von Wohnbauprojekten danach zulässig wären.

Nach § 121 Abs. 1 HGO darf sich eine Gemeinde dann wirtschaftlich betätigen, wenn
 
1.    der öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt,
2.    die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und
3.    der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann.
 
Nicht als wirtschaftliche Betätigung gelten nach § 121 Abs. 2 Ziffer 2 HGO u.a. Tätigkeiten auf den Gebieten des Sozialwesens. Nach einem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 29.11.2012, welcher nach Auskunft des Hessischen Städte- und Gemeindebundes auf die hessische Rechtslage übertragbar ist, fallen hierunter auch kommunale Aktivitäten im Sektor „Sozialer Wohnungsbau“, nicht aber im übrigen Wohnungsbau.
 
Eine wirtschaftliche Tätigkeit im „übrigen“ Wohnungsbau scheitert an Ziffer 3 des § 121 Abs. 1 HGO, da dies ebenso gut und wirtschaftlich durch private Dritte erfüllt wird oder werden kann.
 
Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage besteht die grundsätzliche Bereitschaft des Magistrats, auf dem Sektor „Sozialer Wohnungsbau“ aktiv zu werden. Dies wäre sowohl durch die Stadt unmittelbar als auch nach § 122 Abs. 2 HGO durch Beteiligung an einer Gesellschaft denkbar. Auch wäre eine mittelbare Beteiligung nach § 122 Abs. 5 HGO, z.B. über die Stadtwerke Hünfeld GmbH, möglich.
Der Magistrat wird dies in seine konzeptionellen Überlegungen zur Weiterentwicklung der bestehenden „Konzernstruktur“ einbeziehen.

Die CDU-Fraktion unterstützt diesen Weg und begleitet diesen sehr gerne, um bei der Fortentwicklung Hünfelds als günstiger und lebenswerter Wohnstandort mitzuwirken und die zur Verfügung stehenden Flächen – besonders in den bestehenden Ortslagen – nachhaltig zu bebauen.